„Schon jetzt sind Beruf und Pflege miteinander vereinbar“, sagte Brossardt. Seit dem 1. Januar 2001 hätten Beschäftigte, die länger als sechs Monate im Betrieb sind, einen Anspruch auf die Verringerung ihrer vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im Falle der Pflegebedürftigkeit von Angehörigen. „Die Einführung eines weiteren Freistellungsanspruchs neben der bereits bestehenden Teilzeit ist aus unserer Sicht nicht erforderlich“, so der Hauptgeschäftsführer. Anstelle pauschaler Regelungen sollten Lösungen grundsätzlich im Wege freiwilliger Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene gefunden werden.
Dies gelte auch für die vorgesehene Einführung eines kurzfristigen Freistellungsanspruchs von bis zu zehn Tagen. Bereits nach geltender Rechtslage können sich Beschäftigte bei unvorhersehbaren Erkrankungen naher Angehöriger für deren Pflege von der Arbeitsleistung freistellen lassen. Brossardt: „Hierbei verliert der Mitarbeiter noch nicht einmal seinen Vergütungsanspruch, so dass er gegenüber dem im Koalitionsbeschluss vorgesehenen ‚Notfallparagrafen’ eindeutig besser gestellt ist.“