"Damit die Pflegeversicherung zahlt, muss der Pflegebedürftige nachweisen, dass er täglich mindestens 46 Minuten Hilfe für seine Grundpflege benötigt", erläutert Christina Manthey. "Nicht viel, denken die meisten. Gerechnet wird aber in sogenannten Zeitkorridoren." Und die gehen oft an der Realität vorbei: 1-2 Minuten fürs Aufstehen oder Zubettgehen, 4-6 Minuten fürs Entkleiden, maximal 10 Minuten für die Oberkörperwäsche. Die Autorin: "Wer mit pflegebedürftigen Menschen zusammenlebt, weiß, dass diese Zeiten sehr knapp bemessen sind."
Nicht nur das. Nimmt der Angehörige die Mahlzeiten gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen ein, um ihm Gesellschaft zu leisten, gilt das als häusliches Miteinander - und zählt nicht mehr zur Grundpflege. "Essen Sie daher besser alleine und konzentrieren Sie sich dann ausschließlich auf den Patienten. Zerkleinern Sie ihm die Nahrung und achten Sie darauf, dass er sich nicht verschluckt", rät die Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht.
Muss der Pflegebedürftige regelmäßig zum Arzt, wird die Begleitung nur als Grundpflege angerechnet, wenn der Angehörige die ganze Zeit bei ihm bleibt. Erledigt dieser während der Warte- und Behandlungszeit die Wocheneinkäufe, akzeptiert die Pflegekasse den Zeitaufwand für den Arztbesuch nicht.
Macht der Angehörige schon mal das Bett, und räumt auf, während sich der Pflegebedürftige ankleidet, gilt der Zeitaufwand nicht als Hilfe beim Ankleiden und wird ebenfalls nicht zur Grundpflege gerechnet. Die Zeit kann nur bei der hauswirtschaftlichen Versorgung berücksichtigt werden, die zusätzlich mindestens 45 Minuten täglich umfassen muss.
"Menschlichkeit und Organisationsgeschick bei der Pflege eines Angehörigen führen leider immer wieder zu Streichungen bei der finanziellen Unterstützung durch die Pflegeversicherung", beklagt Anwältin Manthey. Es sei daher für alle Familienmitglieder wichtig, sich schon vor einem möglichen Pflegefall mit den rechtlichen aber auch finanziellen Folgen vertraut zu machen, um die vorgesehenen Zuschüsse hinterher auch zu bekommen.
In ihrem Ratgeber zeigt Christina Manthey anhand zahlreicher Beispiele, Checklisten und Musterschreiben, welche Rechte dem Pflegeversicherten und seinen Angehörigen zustehen und wie sie sich durchsetzen lassen.
Ausschließlich folgende Verrichtungen erkennt die Pflegekasse als Grundpflege an:
- im Bereich Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung
- im Bereich der Ernährung: mundgerechtes Zubereiten, Aufnahme der Nahrung
- im Bereich der Mobilität: Aufstehen und Zubettgehen, An- und Entkleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Christina Manthey, Die neue Pflegeversicherung, Reihe Beck kompakt, Verlag C.H.Beck 2009, ISBN 978-3-406-58563-0, 6,80 Euro