"Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen", erläutert Mietrechtsexperte Kimmeskamp, "wenn sich die Klausel in einem erst Wochen später unterschriebenen Übergabeprotokoll befindet und individuell vereinbart wurde." Was kaum jemand weiß: "Für Mieter sind mündliche Mietverträge günstiger, weil dann nur die für Mieter vorteilhaften gesetzlichen Regelungen gelten", so der Ratgeberautor.
Das hat insbesondere Bedeutung für die Erledigung der sogenannten Schönheitsreparaturen bei Mietvertragsende. Nach dem Gesetz ist der Vermieter verpflichtet, die Renovierung durchführen. In schriftlichen Mietverträgen wird diese Pflicht aber praktisch immer auf den Mieter abgewälzt.
Als Schönheitsreparaturen bezeichnet man übrigens alle Arbeiten, die mit Pinsel, Farbe und Spachtel zu erledigen sind. Also das Anstreichen von Decken und Wänden, der Heizkörper und Heizungsrohre, das Streichen der Innentüren und Fenster sowie der Außentüren von innen. Aber keine Angst: Ist die Wohnung mit einer Raufasertapete ausgestattet, muss man nicht ständig neu tapezieren, sondern darf die Tapete überstreichen. "In der Regel sind mindestens drei Anstriche möglich, bevor die Tapete erneuert werden muss", sagt Rechtsanwalt Kimmeskamp.
Fazit: Wer sich vor Beendigung des Mietverhältnisses gut informiert, kann viel Geld und jede Menge Ärger sparen.
Weitere Ausbesserungen, die sich der Mieter schenken kann:
- Parkettfußböden abschleifen und versiegeln
- Teppichboden erneuern
- Teppichböden reinigen (es sei denn, der Mietvertrag enthält diese Verpflichtung)
- Fugen zwischen den Badezimmerfliesen erneuern
- Schäden am Verputz der Wänden und Decken und am Bodenbelag erneuern
- Angebohrte Kacheln im Badezimmer ersetzen, wenn Dübel und Halterungen in üblicher Anzahl angebracht wurden
- Dübellöcher beim Auszug verschließen, wenn sie in angemessener Zahl vorhanden sind.
Dirk Kimmeskamp, "Die besten Tipps für Mieter", Reihe Beck kompakt, Verlag C.H.Beck 2009, ISBN 978-3-406- 58814-3, 6,80 Euro