Der Autor widmet sich dem Verhältnis dieser Vorschriften zu den §§ 19 ff. VVG. Dabei geht er zunächst den dogmatischen Grundfragen des allgemeinen Versicherungsvertragsrechts und des allgemeinen Leistungsstörungsrechts nach. Auch zeigt er auf, dass das allgemeine Zivilrecht ein grundsätzlich verschuldensunabhängiges, der culpa in contrahendo übergeordnetes Rechtsinstitut zur Sanktionierung vorvertraglicher Pflichtverletzungen kennt (praevaricatio in contrahendo), auf das die §§ 19 ff. VVG zurückgeführt werden können.
Darauf aufbauend werden die folgenden zwei Fragen beantwortet, die aufgrund ihrer praktischen Bedeutung seit der VVG-Reform von besonderem Interesse sind:
Unter welchen Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer zur Anzeige eines gefahrerheblichen Umstands nach den §§ 311 II, 241 II BGB auch dann verpflichtet, wenn der Versicherer nach einem gefahrerheblichen Umstand nicht oder nicht in Textform gefragt hat?
Kann der Versicherer bei einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung neben den §§ 19 II-IV, 21 f. VVG auch Ansprüche und Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht geltend machen?
Das Werk richtet sich an Wissenschaftler, (Fach-)Anwälte, Unternehmensjuristen und Mitarbeiter in Versicherungen, die sich mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers beschäftigen.
Auch als E-Book erhältlich.