Anlageberater, sei es als Angestellte einer Bank oder mehr oder weniger freie Berater eines Vertriebsunternehmens, haften für eine fehlerhafte Anlageberatung persönlich, wenn sie über von ihnen empfohlene Anlageprodukte Angaben machen, über die sie keine eigenen Erkenntnisse haben oder wenn sie das Fehlen eigener Kenntnisse pflichtwidrig verschweigen.
Mitarbeiter von Banken und Vertriebsorganisationen, die für den Vertrieb von Anlageprodukten sowie die Schulung von Anlageberatern verantwortlich sind, geraten durch die unvollständige Schulung der Berater, insbesondere über Risiken des jeweiligen Anlageprodukts, zunehmend in die persönliche Haftung.
Die aktuelle Ausgabe des BankPraktiker (www.bankpraktiker.de) beleuchtet das Thema umfassend und gibt wertvolle Hinweise für die Praxis. Denn die Zeit, in der im Wesentlichen Provisionsinteressen die Qualität der Anlageberatung bestimmten, ist vorbei. Die Haftungsrechtsprechung zwingt nicht nur Kreditinstitute, sondern insbesondere auch die dort handelnden Personen schon im eigenen Interesse zu allergrößter Sorgfalt.