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Warum lehnt die L-Bank den Widerspruch ab?
Als Argument für die Rückzahlungsverpflichtung führt die Bank in den Bescheiden meist aus, dass die Soforthilfe nicht zweckmäßig verwendet wurde. Das Missverhältnis zwischen dem erhaltenen Betrag und dem im Rückmeldeverfahren nachgewiesenen Liquiditätsengpass im Förderzeitraum soll Grundlage der Ablehnung sein. Die Widersprüche sind deshalb zwar zulässig, aber unbegründet, meint die L-Bank.
Betroffene sollten schnell spezialisierten Anwalt kontaktieren:
Unternehmen, deren Widerspruch abgelehnt wurde, raten wir dringend an, der Rückforderung nicht ungeprüft Folge zu leisten. Anwaltliche Beratung kann hier viel Geld sparen. Wenn die Bewertung der L-Bank rechtlich fehlerhaft ist, können Betroffene gegen den Widerspruchsbescheid gerichtlich vorgehen. Dabei ist allerdings Eile geboten. Eine Klage ist nur innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheides möglich. Wer diese Frist versäumt, hat keine Möglichkeit mehr, sich gegen die Entscheidung der L-Bank zu wehren und ist endgültig zur Rückzahlung der erhaltenen Hilfsgelder verpflichtet.
Mit Klage gegen Rückforderung vorgehen – Soforthilfe behalten
Wir haben bereits viele Klagen gegen Widerspruchsbescheide für unsere Mandanten vor allen Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg eingereicht. Hat eine solche Klage Erfolg, darf der betroffene Unternehmer die ausbezahlten Hilfsgelder behalten und muss sie nicht zurückzahlen. Die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen müssen jedoch in jedem Fall individuell geprüft und bewertet werden.
Wie Ihnen die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte dabei helfen kann:
- Wir prüfen Ihren individuellen Fall im Rahmen unserer Erstberatung kostenfrei
- Wenn Sie rechtsschutzversichert sind stellen wir eine Deckungsschutzanfrage bei Ihrer Versicherung
- Wir begleiten Sie durch das Klageverfahren beim Verwaltungsgericht
- Bei unseren Fachanwälten für Bankrecht sind Sie in den besten Händen!
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Christina Oberdorfer Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwältin für Bank und Kapitalmarktrecht