Juristen bezeichnen eine solche Lösung als „Behinderten-Testament“. Sie ist jedoch nicht an ein Handicap des Kindes geknüpft, sondern immer dann angezeigt, wenn das Vermögen des Kindes vor Zugriffen Dritter geschützt werden soll. Beispielsweise, wenn das Kind sich einer Insolvenz ausgesetzt sieht oder das Kind seit Jahren Sozialhilfe empfängt und sich das voraussichtlich auch in der Zukunft nicht ändern wird.
Ziel: Vermögen vor Zugriffen Dritter schützen
Wird nichts geregelt und erhält das Kind den vollen Erbteil, so fällt mit der Erbschaft in der Regel ein Vermögenszuwachs beim Kind an. Ist das Kind überschuldet oder erhält es staatliche Hilfen aufgrund seiner bisherigen Vermögenslosigkeit, so fallen ggf. die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialhilfe weg oder der Gläubiger kann in die Erbschaft vollstrecken. Diese unerwünschten Folgen könnten zwar durch eine Enterbung des Kindes vermieden werden. Dieser drastische Ansatz ist aber in der Regel eine schlechte Lösung. Neben den emotionalen Auswirkungen, die mit einer Enterbung einhergehen können, bestünde dennoch die Möglichkeit für Gläubiger, auf den dem Kind zustehenden Pflichtteil zuzugreifen.
Lösung: Individuelle Regelungen im Testament oder Erbvertrag
Möchten Eltern ihr Kind schützen, so wählen sie den Weg, dem Kind einerseits Vermögen zukommen zu lassen und andererseits durch die Aufnahme von bedarfsgerechten Regelungen im Testament oder Erbvertrag Ansprüche Dritter abzuwehren. Von Buttlar Rechtsanwälte haben langjährige Erfahrungen bei der Erstellung von individuellen Testamenten. Sie raten daher – je nach Einzelfall - dazu, dem Kind durchaus einen Teil des Erbes zukommen zu lassen und dann entweder durch die Anordnung der Vorerbschaft oder durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung den Zugriff auf das vererbte Vermögen zu verhindern.
Vorteile durch Anordnung der Testamentsvollstreckung
Wird das Kind beispielsweise mit einem Teil des Vermögens als Erbe bedacht und gleichzeitig die Testamentsvollstreckung angeordnet, so kann das Kind – und damit auch Dritte – nicht auf das Vermögen zugreifen. Rein wirtschaftlich steht das Geld dann zwar dem Kind zu, aber nur der Testamentsvollstrecker kann hierüber verfügen.
Im Testament können dann verschiedene Anweisungen für den Testamentsvollstrecker verbindlich getroffen werden. Beispielsweise kann bestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker dem Kind regelmäßig Geschenke zukommen lässt, Reisen ermöglicht und ein Taschengeld überweist. Diese müsste sich das Kind dann in der Regel nicht anrechnen lassen. Durch die Testamentsvollstreckung wäre das Kind dann auch nach dem Tod der Eltern wirtschaftlich bessergestellt und abgesichert.
Es gibt also durchaus gute Lösungen, durch die auch das Sorgenkind im Falle des Todes bedacht und auch nach dem Tod der Eltern optimal versorgt wird. Unerlässlich ist jedoch, dass eine Regelung getroffen wird. Wird keine Regelung durch Testament oder Erbvertrag getroffen, so greifen die gesetzlichen Regelungen, die das Vermögen des Kindes nicht vor Zugriffen Dritter schützen.
Wer das Amt des Testamentsvollstreckers führen soll, kann der Erblasser im Vorfeld sogar bestimmen oder das Nachlassgericht entscheiden lassen. Sinnvoll ist nach unserer Erfahrung jedenfalls, diese Aufgabe in die Hände einer Vertrauensperson zu geben, die auch rechtlich mit dem Amt des Testamentsvollstreckers vertraut ist.
Was die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte für Sie tun kann:
- Wenn Sie sich Gedanken über Ihren Nachlass machen, helfen wir Ihnen gerne dabei, rechtssichere und passende Lösungen zu entwickeln, die genau auf Ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind.
- Sollten Sie Interesse an einem Behinderten-Testament haben, beraten wir Sie individuell und entwickeln das passende Testament gemeinsam mit Ihnen.
- Wir überprüfen Ihre bisherigen Regelungen daraufhin, ob diese noch zu Ihren derzeitigen Bedürfnissen passen.
- Wir beraten Sie, falls im Wege eines Erbfalls Fragen aufkommen, wem was zu steht.
- Wir setzen für Sie Schenkungsverträge auf und bereiten diese vor.
- Wir beraten ehrlich, kompetent und kostentransparent.
Vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung unter https://vonbuttlar.com/