Diese Änderung in der Rechtsprechung hat gravierende praktische Auswirkungen für Familien. So lassen sich realisierte Börsenverluste nicht vererben und im Rahmen der Abgeltungsteuer ab 2009 streicht die Bank angesammelte Minusposten am Todestag.
Bis zum Tod ungenutzte Verluste sind bei Erbfällen ab dem 13.3.2008 nicht übertragbar. Bis dahin gewähren die Richter Vertrauensschutz, weil die neue ungünstige Rechtsprechung einer Gesetzesänderung gleichkommt und daher erst mit Wirkung für die Zukunft gilt. Generell müssen die Erben zuerst die Steuererklärung für den Verstorbenen einreichen. Kommt der Bescheid, können sie verbleibende Verluste nur in den Altfällen auf die eigene Steuererklärung übertragen und saldieren.
Der binnen Jahresfrist realisierte Spekulationsverlust ist nur mit gleichartigen Gewinnen und keinen anderen Einkünften verrechenbar. Somit lassen sich Börsenverluste deutlich schlechter nutzen als etwa das Minus aus Haus oder Firma. Daher schieben viele Anleger noch nicht verbrauchte Spekulationsverluste aus alter Zeit vor sich her, diese dürfen nämlich in der Zukunft abgesetzt werden. Das Finanzamt konserviert das ungenutzte Potenzial und zieht es automatisch von später deklarierten Spekulationsgewinnen mit Wertpapieren oder Immobilien ab. Stirbt nun der Anleger, bleibt der Verlustvortrag auf Dauer ungenutzt in den Steuerakten. Das führt dann dazu, dass die Erben hohe Abgaben für den Verstorbenen auf Mieten oder Zinsen zahlen müssen und die Spekulationsverluste mangels Verrechnung außen vor bleiben.
Mit der Systemumstellung auf die Abgeltungsteuer ab Neujahr 2009 wirken sich Börsenverluste bei der Steuer viel häufiger aus, weil die Spekulationsfrist gestrichen wird. Dafür ist das realisierte Minus unter der Abgeltungsteuer erstmals mit Zinsen und Dividenden und damit besser verrechenbar. Die Banken halten die roten Zahlen über alle Jahre hinweg in einem neuen Verlustverrechnungstopf fest. Insoweit fällt dann auf positive Kapitaleinnahmen keine Abgeltungsteuer an. Stirbt der Kunde, verpufft der Restbetrag im Topf. Noch gravierender wirkt sich die neue Regelung bei Aktien aus. Hier dürfen realisierte Verluste im Gegensatz zu allen anderen Wertpapieren nur Aktiengewinne ausgleichen. Insoweit ist die Wahrscheinlichkeit ungenutzter Minusposten deutlich höher. Die Banken setzen diese Sonderregel über einen zweiten Verlustverrechnungstopf extra für Aktien um. Der wird dann mit dem Tod ebenfalls geschlossen.