Wenn jedoch ein Bewerber Zeitungen und andere Medien gezielt nach Stellenanzeigen durchforstet, die einen potenziell diskriminierenden Inhalt haben, sich dann genau auf diese Stellenanzeigen "bewirbt", um anschließend nach der Ablehnung den Arbeitgeber auf Entschädigung wegen Diskriminierung in Anspruch zu nehmen, scheidet ein solcher Anspruch gegen den Unternehmer aus, wie das Landesarbeitsgericht Hamm im Urteil vom 26.6.2008 (Az. 15 Sa 63/08) entschied. Dort hatte ein Unternehmen eine Stellenanzeige geschaltet, in der eine Arbeitskraft bis zum Alter von 35 Jahren gesucht wurde. Die 42-jährige Klägerin, die sich auf diese Stelle erfolglos bewarb, forderte von dem Unternehmen als Entschädigung 4.200 € wegen Altersdiskriminierung.
So einfach ist es für abgelehnte Bewerber jedoch nicht, entschieden die Richter. Aus der Tatsache, dass sich die Klägerin gezielt auch auf zwei weitere Stellenanzeigen mit potenziell altersdiskriminierendem Inhalt bewarb, könne geschlossen werden, dass es der Klägerin gar nicht um die ausgeschriebene Stelle selbst, sondern um die Verfolgung von Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung ging.
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