Nicht entschieden war dies bislang für Fälle, in denen der Gesellschafter solche Finanzhilfen fremden GmbHs gewährt. In zwei Urteilen vom 4.3.2008 (Az. IX R 80/06; IX R 78/06) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass Gesellschafter in solchen Konstellationen sogar Verluste aus Bürgschaften steuerlich geltend machen können. Um keinen "Freibrief" auszustellen, hat das Gericht diese Aussage aber eingeschränkt: Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung ist, dass der Gesellschafter im alleinigen Interesse seiner GmbH eine dem eigenkapitalersetzenden Darlehen vergleichbare Rechtshandlung vorgenommen hat, so z.B., um den Absatz der eigenen GmbH zu fördern (im Fall IX R 80/06 ging es um den Gesellschafter einer Wohnbau-GmbH, der einem Dritten eine Bürgschaft gab, damit dieser eine Immobilie von der GmbH kaufte, der dann aber insolvent wurde; der Fall IX R 78/06 betraf eine mittelbare Beteiligung der eigenen GmbH an einer anderen GmbH, welcher der Gesellschafter eine Höchstbetragsbürgschaft gewährte, aus der er dann auch in Anspruch genommen wurde). In beiden Fällen akzeptierte der Bundesfinanzhof die vom Gesellschafter gemachten Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten.
Über die beiden entschiedenen Fälle hinaus müssten die vom Bundesfinanzhof entwickelten Grundsätze auch dann anzuwenden sein, wenn ein Gesellschafter einen Lieferanten, Kooperationspartner oder ein Tochter- bzw. Schwesterunternehmen mit Finanzhilfen unterstützt, also bei Unternehmen, die für die eigene GmbH wichtige Geschäftspartner sind.
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