Die vom Bundesfinanzministerium kreierten Lohnsteuerrichtlinien 2008 kommen im Vergleich zur Vorgängerversion im neuen Design daher. Auf den ersten Blick werden sich selbst Experten nicht mehr zurechtfinden, denn alle Abschnitte sind komplett neu nummeriert. Sie orientieren sich nunmehr an den einschlägigen Paragrafen des Einkommensteuergesetzes.
Richtlinien sind zwar nur für Finanzbeamte bindend, geben aber Arbeitnehmern eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Fiskus und schützen Arbeitgeber vor unliebsamen Überraschungen durch die Lohnsteueraußenprüfer. Die Lohnsteuerrichtlinien 2008 bringen ein ganzes Bündel von Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung und an die geänderte Rechtslage, etwa im Bereich Einsatzwechseltätigkeit oder Reisekosten.
Schlechter sieht es etwa bei der Belegschaft aus, die beruflich oft jenseits der Grenze unterwegs ist. Sie kann ab 2008 keine Übernachtungspauschalen mehr bei den Werbungskosten absetzen. Die üppigen Beträge berücksichtigte das Finanzamt bei Auslandsreisen nur noch bis Silvester 2007 ohne Nachweis von echten Hotelkosten, für London etwa 152 €, Mallorca 125 € oder Kopenhagen 140 € pro Nacht. Der lukrative Nebenverdienst für Spesenritter mit günstiger Übernachtung gelingt nicht mehr, die Werbungskosten sind mühsam über Einzelnachweise abzurechnen. Damit lautet das Motto ab dem Jahreswechsel: Jeden einzelnen Hotelbeleg penibel fürs Finanzamt sammeln.
Besteht die Übernachtungsrechnung aus einem Gesamtpreis, muss der Reisende den Frühstücksanteil herausrechnen. Handelt es sich um eine Tagungspauschale, kommen Abzüge für weitere Mahlzeiten hinzu. Ab 2008 werden im In- und Ausland pro Frühstück 20% und für jedes Mittag- und Abendessen jeweils 40% gekürzt. Damit es so richtig kompliziert wird, ist die Verpflegungspauschale für den Unterkunftsort maßgebend. Immerhin bleibt als Hoffnung, dass die Firma alles bezahlt. Dann muss sich das Lohnbüro mit den Formalien beschäftigen und darf sogar weiterhin Übernachtungspauschalen steuerfrei erstatten. Gestrichen wird der Ansatz nämlich nur bei der Belegschaft.
Eine Vereinfachung bringen die neuen Lohnsteuerrichtlinien immerhin bei beruflichen Auswärtstätigkeiten: Hier wird nicht mehr zwischen wechselnden Einsatzstellen, Reisekosten und Fahrzeugtätigkeiten unterschieden. Alles wird einheitlich behandelt, wenn Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb ihrer Wohnung und regelmäßigen Arbeitsstelle tätig werden. In der Praxis führt das erfreulicherweise dazu, dass berufliche Fahrten öfters mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer absetzbar sind und nicht nur mit einfacher Entfernung ab dem 21. Kilometer wie (noch?) bei der Pendlerpauschale.