Beim privaten Autokauf innerhalb der EU ist nur die heimische Mehrwertsteuer zu zahlen. Für die Umsatzversteuerung gibt es nämlich ein besonderes Verfahren: die Fahrzeugeinzelbesteuerung. Danach ist für jedes aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbene neue Kfz eine eigene Umsatzsteuererklärung abzugeben. Dies gilt für alle Privatpersonen. Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem im Ausland vereinbarten Entgelt. Dies ist grundsätzlich der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag. Hierzu gehören auch Nebenkosten wie beispielsweise Aufwendungen für die Beförderung sowie Sonderausstattungen. Bringt ein Dritter den Pkw vor die heimische Haustür, fallen auch seine Kosten mit in die Umsatzsteuerrechnung.
Der stolze neue Fahrzeugbesitzer muss nun den Vordruck USt 1 B, die Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung beim Finanzamt abgeben, das sich auch um seine Einkommensteuer kümmert. Hierbei hat der Käufer die Steuer selbst zu berechnen und die ausgestellten Rechnungen beizufügen. Erklärungsabgabe und Steuerzahlung haben innerhalb von zehn Tagen nach dem Kauf zu erfolgen. Wer den relativ kurzen zeitlichen Pflichten nicht pünktlich nachkommt, muss mit teurem, aber vermeidbarem Verspätungs- und Säumniszuschlag rechnen. Wird die Steuer nicht bezahlt, kann das Finanzamt die Einziehung des Fahrzeugscheins veranlassen.
Neben steuerlichen Aspekten sollten beim Pkw-Kauf im Ausland auch nationale Besonderheiten bedacht werden. So entspricht etwa der Pkw aus östlichen Ländern nicht immer den heimischen Sicherheitsvorschriften.
Weitere Tipps zum Thema "Steuern sparen für Autofahrer" finden Interessierte im gleichnamigen Ratgeber von Dr. Hagen Prühs, erschienen 2007 beim VSRW-Verlag, Bonn. Das Buch kann für 19,80 Euro unter www.vsrw.de bestellt werden.