Die Umsetzung dieser Vorgaben dauert zurzeit noch an. Zwar liegt ein Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung der Erbschaftsteuer und des Bewertungsrechts vor, jedoch ist dieser Gesetzentwurf im Bundestag noch nicht "durchberaten" worden. Vielmehr hat lediglich der Bundesrat am 15.2.2008 seine Änderungswünsche zu diesem Gesetzentwurf angemeldet.
Nun ist zu hören, dass der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages seine Beratungen am 4.6.2008 abschließen wird. Danach soll der Bundestag in zweiter und dritter Lesung am 6.6.2008 über das Gesetz entscheiden. Am 4.7.2008 soll die zweite Beratung im Bundesrat erfolgen. Wird dieser Zeitplan eingehalten, kann das Gesetz nach Verkündung im Bundesgesetzblatt etwa Mitte Juli 2008 in Kraft treten. Zeitgleich mit dem Gesetz wird der Bundesrat auch die erforderlichen Bewertungsverordnungen verabschieden.
Sollten Sie zurzeit noch eine Generationennachfolge planen, können Sie bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch nach altem Recht handeln. Dies bedeutet für Sie, dass Sie bei einer Grundstücksübertragung nur die alten Bedarfswerte einsetzen können, die in der Regel wesentlich unter den neuen Grundstückswerten liegen, die sich am Verkehrswert des Grundstücks orientieren. Allerdings hat die Anwendung des "alten" Rechts folgenden Nachteil: Sie erhalten nicht die erhöhten persönlichen Freibeträge, die im "neuen" Recht vorgesehen sind. Bei Kindern bedeutet dies, dass Sie nicht den Freibetrag von 400.000 € einsetzen können, sondern lediglich den Freibetrag von 205.000 €.
Hier sollten Sie den Königsweg beschreiten, nämlich einen Teil des Grundstücks nach "altem" Recht und einen Teil des Grundstücks nach "neuem" Recht übertragen. Nehmen Sie an, Ihr Vater möchte Ihnen eine Gewerbeimmobilie schenken, die einen Verkehrswert von 600.000 € und einen Bedarfswert von 300.000 € hat. Hier sollten 2/3 der Immobilie im "alten" und 1/3 der Immobilie nach "neuem" Recht geschenkt werden.
Der Königsweg sollte in allen Fällen genutzt werden, in denen der Wert der Vermögensgegenstände nach "altem" Recht weit unter den neuen Verkehrswertansätzen liegt, wobei sich die Schenkung auf das Ausnutzen der bisherigen Befreiungen und persönlichen Freibeträge beschränken sollte. Für die Schenkung von Betriebsvermögen bedeutet dies, dass bis zu ca. 550.000 € steuerfrei geschenkt werden können, da neben dem persönlichen Freibetrag von 205.000 € auch der sachliche Freibetrag von 225.000 € und ein Bewertungsabschlag von 35% in Abzug zu bringen sind.