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Redaktioneller Beitrag zum Thema "Steuernachforderung"

Erben büßen für Schwarzgeld im Nachlass

(lifePR) (Bonn, )
Sichten die Nachkommen Konto- und Vertragsunterlagen und stellen sie überraschend fest, dass sich im Nachlass unversteuertes Vermögen befindet, wird das meist teuer. Denn die Steuernachforderung kann aufgrund der verlängerten Verjährungsfrist für mindestens 13 Jahre nacherhoben werden und zusätzlich werden auch noch Hinterziehungszinsen fällig.

Die belaufen sich pro Jahr auf immerhin sechs Prozent der hinterzogenen Steuern. Insoweit müssen die Nachkommen in voller Höhe für die Sünden des Verstorbenen geradestehen, der Schwarzgeld in Konten oder Stiftungen jenseits der Grenze deponiert hat.

Das führt im Extremfall sogar dazu, dass die verschwiegenen Guthaben nicht ausreichen, um die Forderungen des Fiskus zu begleichen. Denn die Erbschaftsteuer auf das unversteuerte Vermögen kommt noch obendrauf. Ans Licht kommt die Hinterziehung im Inland durch die Banken, die im Todesfall sämtliche Konten- und Depotbestände automatisch ans Finanzamt melden müssen. Aus Art und Umfang von Wertpapieren können dann auch Rückschlüsse auf zuvor nicht gemeldete Spekulationsgewinne gezogen werden. Über die Existenz von Auslandskonten erfährt der Fiskus oft aus dem Inhalt von Testament oder Erbvertrag, das er in Kopie erhält.

Doch unabhängig von den Ermittlungen des Finanzamts sind auch die Erben in die Pflicht genommen. Denn sie müssen eine Erbschaftsteuererklärung einreichen. In dieses Formular gehört dann auch das Konto in Liechtenstein oder das Depot in der Schweiz. Wird dies nicht aufgelistet, überschreiten sie selbst die Schwelle zur Hinterziehung, da sie bewusst dafür sorgen, dass die Erbschaftsteuer zu niedrig festgesetzt wird.

In Bezug auf die Einkommensteuer haben die Nachkommen die Pflichten des Verstorbenen mit geerbt. Erkennen sie anschließend, dass einige Zinsen oder Kursgewinne falsch oder überhaupt nicht erklärt wurden, müssen sie dies sofort korrigieren.

Über die Jahre gesehen kann sich eine hohe Nachforderung ergeben. Besonders belastend kommt noch hinzu, wenn das verschwiegene Bankguthaben als Vermächtnis ausgezahlt werden soll. Dann müssen die Erben den Bruttowert überweisen und aus dem übrigen Nachlass die Steuern begleichen. Der Vermächtnisnehmer kann hingegen für die Sünden des Verstorbenen nicht haftbar gemacht werden.

Bei diesen Aussichten ist es nicht verwunderlich, dass Erben mit dem Gedanken spielen, verschwiegenes Vermögen weiterhin vom Finanzamt fernzuhalten. Das erspart lästige Deklarationsarbeiten sowie vor allem hohe Nachzahlungen und der Nachlass bleibt brutto erhalten. Kommt der Fiskus im Rahmen seiner Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Todesfall oder erst später den verschwiegenen Konten auf die Spur, wird sogar zweigleisig ermittelt. Dann geht es um noch nicht verjährte Steuern des Erblassers sowie um die verschwiegenen Abgaben der Nachkommen. Zwar können die Erben nicht wegen der Sünden des Verstorbenen strafrechtlich verfolgt werden, jetzt aber wegen eigener Vergehen.
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