Neues Gesetz stärkt die Rechte von Patientinnen und Patienten
Damit bringt die Gesetzesnovelle, die bereits 2021 beschlossen wurde und nun Anwendung findet, für die Versicherten ein noch konsequenteres Wahlrecht als zuvor. Patientinnen und Patienten bekommen erweiterte Mitsprache- und Entscheidungsmöglichkeiten, um die medizinische Rehabilitation in einer Klinik ihrer Wahl anzutreten. Anders ausgedrückt: Versicherte können sich ihre Reha-Klinik künftig selbst aussuchen.
Wunschklinik gleich im Reha-Antrag vermerken
Deutlich einfacher wird in der Praxis künftig die Antragstellung: Grundvoraussetzung ist weiterhin eine vom Arzt verordnete medizinische Rehabilitation. Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) sollten bereits im Antrag eine konkrete Wunscheinrichtung für den eigenen Reha-Aufenthalt benennen. Der Kostenträger prüft anschließend, ob die Wunscheinrichtung objektiven sozialmedizinischen Kriterien entspricht. Sie muss fachlich zum individuellen Krankheitsbild passen und qualitativ die gesetzlich geforderten Kriterien erfüllen, also zertifiziert sein. Auch Kapazitäten und Wartezeiten spielen eine Rolle. Wenn alles passt, wird der Antrag samt Wunschklinik innerhalb weniger Wochen bewilligt.
Auch Kostenträger kann Vorschläge unterbreiten
Sollte die Wunschklinik die Kriterien nicht erfüllen, muss der Kostenträger mindestens drei geeignete Reha-Einrichtungen benennen. Versicherte haben dann 14 Tage Zeit, eine der vorgeschlagenen Einrichtungen auszuwählen. Dasselbe gilt, wenn sie im Antrag keinen konkreten Wunsch geäußert haben. Doch Vorsicht: Nutzen die Versicherten ihr Wunsch- und Wahlrecht nicht, entscheidet IT-gestützt künftig ein Computer-Algorithmus über den Ort der Reha. Gemäß einer von der Deutschen Rentenversicherung festgelegten Gewichtung der Kriterien Qualität (50 Prozent), Entfernung (10 Prozent) und Wartezeit (40 Prozent) wird eine Rangliste vorgeschlagener Kliniken erstellt. Allerdings bleibt auch später ein Widerspruch gegen die vorgesehenen Einrichtungen bzw. bei ggf. abgelehnter Wunschklinik möglich. Dieser sollte, am besten zusammen mit dem behandelnden Arzt, fachlich gut begründet sein.
Frühzeitig informieren und Wahlrecht aktiv nutzen!
Am einfachsten ist es, wenn die Versicherten vom erweiterten Wunsch- und Wahlrecht direkt bei der Antragstellung Gebrauch machen. „Versicherte sollten nicht zögern, sondern ihr gutes Recht in Anspruch nehmen und im Antrag eine Reha-Einrichtung ihrer Wahl benennen. Schließlich ist die Wunsch-Klinik ein wichtiger Baustein für den nachhaltigen Erfolg der Reha-Maßnahme“, ermutigt Anna-Carina Jungermann, Geschäftsführerin der Wicker-Kliniken, die Patientinnen und Patienten, die neue, bisher wenig bekannte Option aktiv zu nutzen. Wer sich im Vorfeld beim Sozialdienst in Krankenhaus, bei den Beratungsstellen der Kostenträger oder im Internet über eine geeignete Reha-Klinik informiere und die Wunscheinrichtung begründet auswähle, sei klar im Vorteil und vermeide mögliche Überraschungen.
Kriterien können ausgewiesene medizinische Experten und therapeutische Spezialangebote sein. Aber auch integrierte Therapiemodelle wie sie die Rehakliniken der Wicker-Gruppe anbieten oder die Tatsache, dass den Rehabilitanden in einer speziellen Rehaklinik schon früher gut geholfen wurde, können den Ausschlag geben.
Ob eine Reha-Einrichtung überhaupt in Frage kommt, dafür sind neben der medizinischen Indikation weitere Voraussetzungen entscheidend: ob etwa zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der Klinik ein Versorgungs- oder Belegungsvertrag besteht und ob die Einrichtungen geltende Qualitätsstandards erfüllen. Alle Wicker-Kliniken entsprechen diesen Kriterien und reichen in vielen Segmenten deutlich über die formulierten Anforderungen hinaus. „Da alle Wicker Kliniken über diese Verträge und Zertifizierungen verfügen, können Patientinnen und Patienten frei aus unseren Reha-Einrichtungen in attraktiver landschaftlicher Umgebung auswählen und damit viel zum Gelingen ihrer Reha-Maßnahme beitragen“, betonen Jungermann und Leeser.
Zum Hintergrund:
Bereits seit 2015 besitzen Patienten ein Wunsch- und Wahlrecht für ihre ambulante oder stationäre Reha. Dies ist im Sozialgesetzbuch IX §8 geregelt. Versicherte müssen sich nicht an eine Klinikliste ihres Kostenträgers halten. War aber bislang ein komplizierter Extra-Antrag nötig, der dem Reha-Antrag ärztlicherseits beigefügt wurde, wird das Verfahren nun einfacher und transparenter: Die Wunscheinrichtung wird künftig direkt im Antrag vermerkt.