Radfahren in Paderborn und Umgebung
Ausflüge mit dem Hollandrad, Mountainbike oder E-Bike stehen zum Frühlingsbeginn hoch im Kurs. Eltern, Kinder und auch die junggebliebenen Senioren geraten mit Edgar Künsting ins Schwärmen: „Was ist es doch für ein herrliches Gefühl, sich bei gutem Wetter auf das Fahrrad zu schwingen, über verkehrsarme Wege durch schöne Landschaften zu radeln, dabei tief durchzuatmen und den Alltag hinter sich zu lassen! Am 11. Mai 2014 findet der "13. Paderborner Fahrradtag" im Barockgarten von Schloß Neuhaus statt. “
Paderborns Umgebung bietet geradezu ideale Voraussetzungen dafür: gut ausgebaute Wege und abwechslungsreiche Landschaften fernab von jeglichem Touristenrummel. Egal wie man es mag, ob sportlich oder eher gemütlich. Radtouren mit Hilfe von Satelliten erkunden. So findet man zuverlässig neue Wege und man kann sich ganz entspannt auf die Landschaft konzentrieren. Auf diese Weise entdeckt man heute die Vielfalt des Paderborner Landes.
Abgesichert und Schutz beim Fahrradfahren – Schadensersatz Leistung?
Das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hat am 05.06.2013 für erhebliche Furore gesorgt. So wurde dort laut Edgar Künsting formuliert: „Wer einen Fahrradhelm nicht trägt und in einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug verwickelt ist, muss sich anspruchsminderndes Mitverschulden zurechnen lassen. Beispiel: Bei einem Fahrradunfall werden Gott sei Dank nur Sachen zerstört, ein Fahrrad für 1.000 Euro und Bekleidung für 200 Euro. Nach bisheriger Rechtslage haftete nach § 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) das Automobil, und die Beweislast war klar. Konnte das Kraftfahrzeug nicht nachweisen, dass der Unfall durch eine Ungeschicklichkeit des Radfahrers verursacht worden war, war Schadensersatz zu leisten, und zwar 100 %. Das OLG Schleswig-Holstein hat diese Entscheidung, die bisher Konsens war, dahingehend korrigiert, dass man sich als Radfahrer ein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen muss, wenn man keinen Helm trägt. So hat das Gericht entschieden, dass 80 % Schadensersatz nur geleistet werden müssen, wenn der Fahrradfahrer keinen entsprechenden Helm trägt.
Die Entscheidung in Bezug auf den Schadensersatz hat für erhebliche Furore gesorgt.
Das bedeutet, dass ein Gericht, ohne dass ein Gesetz oder eine Verordnung des entsprechenden Bundesverkehrsministeriums, die Fahrradhelmpflicht durch die Hintertür eingeführt hat.
Das Landgericht hatte noch den Automobilfahrer zu 100 % verurteilt.
Die Berufung der Versicherung war erfolgreich. Der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7, 18 StVG in Kombination mit dem § 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) wurde zugesprochen.
Die Rechtsprechung sagt hierbei deutlich:
Danach haftet jemand, der nach § 9, § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens.
Dies gilt natürlich nur für Beschädigungen / Verletzungen am Kopf.
Das Gericht argumentiert damit, dass ein allgemeines Verkehrsbewusstsein schon 1961 diskutiert und vom Bundesgerichtshof (BGH) in der Entscheidung vom 09.02.1965 angenommen wurde.
Das Tragen von Schutzhelmen ist daher beim Fahrradfahren angesagt. Das Urteil 7 U 11/2012 ist entsprechend veröffentlicht. Für weitere Fragen stand Edgar Künsting und sein Team der Künsting AG zur Verfügung. Diese Zusammenhänge wurden ausgiebig diskutiert und Erfahrungen der Teilnehmer mittgeteilt und ausgetauscht.
V.i.S.d.P.:
Edgar Künsting
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