In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (AZ: II ZR 13/06) wurde einem Gaslieferanten untersagt, einen Tank zu befüllen, der einem anderen Anbieter gehört. Laut Gericht stellt das unbefugte Befüllen eines fremden Tanks eine Beeinträchtigung des bestehenden Eigentums dar. Dies sei selbst dann der Fall, wenn der Tank nicht speziell als Eigentum eines anderen Besitzers gekennzeichnet ist.
Günstiger Erwerb von Flüssiggas nur für den eigenen Tank
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (AZ: II ZR 13/06) wurde einem Gaslieferanten untersagt, einen Tank zu befüllen, der einem anderen Anbieter gehört. Laut Gericht stellt das unbefugte Befüllen eines fremden Tanks eine Beeinträchtigung des bestehenden Eigentums dar. Dies sei selbst dann der Fall, wenn der Tank nicht speziell als Eigentum eines anderen Besitzers gekennzeichnet ist.