Die Kläger hatten während ihrer Abwesenheit eine Hauskatze in ihrer Wohnung betreuen lassen und dafür in dem Jahr über 300 Euro bezahlt. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstigen Beschäftigungen des Tieres fallen nach Ansicht des Gerichtes regelmäßig an und würden grundsätzlich durch den Halter und dessen Familienangehörigen erledigt. Sie gehörten somit zur Hauswirtschaft des Halters. Das Urteil steht allerdings im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung. Daher hat das Finanzgericht Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Auch Tierbetreuung haushaltsnahe Dienstleistung
Die Kläger hatten während ihrer Abwesenheit eine Hauskatze in ihrer Wohnung betreuen lassen und dafür in dem Jahr über 300 Euro bezahlt. Tätigkeiten wie die Reinigung des Katzenklos, die Versorgung der Katze mit Futter und Wasser und die sonstigen Beschäftigungen des Tieres fallen nach Ansicht des Gerichtes regelmäßig an und würden grundsätzlich durch den Halter und dessen Familienangehörigen erledigt. Sie gehörten somit zur Hauswirtschaft des Halters. Das Urteil steht allerdings im Widerspruch zur Verwaltungsauffassung. Daher hat das Finanzgericht Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.