Im entschiedenen Fall reklamierte eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern gegenüber dem Bauträger, dass er die Zufahrt zur Anlage ohne Gefälle hergestellt hatte. Dadurch konnte Regenwasser nicht ungehindert abfließen, so dass sich Pfützen, Verschmutzungen und im Winter viel Eis bildeten. Daher verlangte sie einen Kostenvorschuss für die Beseitigung des Mangels. Der Bauträger berief sich auf die Baubeschreibung, in der nicht erwähnt sei, dass die Zufahrt mit Gefälle auszuführen ist. Damit kam er aber beim BGH nicht durch. Laut der Entscheidung können Details einer Bauausführung auch stillschweigend vereinbart sein. Maßgeblich sei dabei der übliche Qualitätsstandard, den man bei dem Zuschnitt und der Zweckbestimmung des Gebäudes erwarten könne. Mit einem Mindeststandard und den zwingend erforderlichen Maßnahmen müsse sich dagegen der Bauherr nicht begnügen.
Nicht entscheidend sei auch, dass für den aufgebrachten Belag keine schriftlich fixierte Norm existiere, die ein Gefälle der Zufahrt vorsehe. Vielmehr gebe es auch ungeschriebene anerkannte Regeln der Technik. Diese seien in gleicher Weise zu berücksichtigen. Der BGH verwies den Streitfall an das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurück, das ihn neu prüfen und entscheiden muss.