Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.01.2013 (Az.: 3K 1321/11). Im entschiedenen Fall konnte ein Professor das geerbte Wohnhaus nicht selbst beziehen. Er war aus beruflichen Gründen an einen anderen Ort berufen worden, was mit einer Residenzpflicht an diesem Ort verbunden war. Nach Auffassung des Gerichts liegt auch keine Ausnahme aus zwingenden Gründen vor. Der Erbe habe das Haus von vorneherein nicht zur Selbstnutzung bestimmt. Daher konnte es sich nicht um ein Familienheim im Sinne des Gesetzes handeln, so dass der Befreiungstatbestand nicht erfüllt war. Gegen das Urteil ist Revision an den Bundesfinanzhof erhoben worden (Az.: II R 13/13).
Befreiung von der Erbschaftsteuer bei Nutzung als Familienheim
Dies ergibt sich aus einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.01.2013 (Az.: 3K 1321/11). Im entschiedenen Fall konnte ein Professor das geerbte Wohnhaus nicht selbst beziehen. Er war aus beruflichen Gründen an einen anderen Ort berufen worden, was mit einer Residenzpflicht an diesem Ort verbunden war. Nach Auffassung des Gerichts liegt auch keine Ausnahme aus zwingenden Gründen vor. Der Erbe habe das Haus von vorneherein nicht zur Selbstnutzung bestimmt. Daher konnte es sich nicht um ein Familienheim im Sinne des Gesetzes handeln, so dass der Befreiungstatbestand nicht erfüllt war. Gegen das Urteil ist Revision an den Bundesfinanzhof erhoben worden (Az.: II R 13/13).