Im entschiedenen Fall hatte eine ältere Dame bereits vor Jahren einer ihrer Töchter eine privatschriftliche General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Wegen einer fortgeschrittenen senilen Demenz wohnte die inzwischen 88-Jährige in einem Pflegeheim. Die vertretungsberechtigte Tochter wollte ein Haus der Mutter verkaufen, um die Pflege- und Heimkosten zu bestreiten, die aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt waren. Laut dem Bundesgerichtshof muss in dieser Situation trotz der vorhandenen Vorsorgevollmacht ein Betreuer gerichtlich bestellt werden. Die privatschriftliche Fassung genüge nämlich nicht, um eine Veräußerung im Grundbuch zu vollziehen. Dazu müsse sie vielmehr notariell erstellt worden sein. Der Betreuer könne auch schon eingesetzt werden, wenn noch nicht feststeht, ob das Haus wirklich verkauft werden muss. Zu seinem Aufgabenkreis gehöre dann, zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Verkauf oder eine Vermietung sinnvoll ist.
Außerdem entschied das Gericht, ein gerichtlicher Betreuer sei auch dann zu bestellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Bevollmächtigten nicht zum Wohle der Vollmachtgeber handeln. Dessen Aufgabenkreis könne sich darauf beschränken, die Bevollmächtigten zu kontrollieren und ihnen notfalls Weisungen zu erteilen.