Im entschiedenen Fall wollte eine Mutter ihre beiden Kinder – wie vom Kinderarzt empfohlen – gegen Masern und ein weiteres Mal gegen Tetanus, Diphterie und Keuchhusten impfen lassen. Damit war jedoch ihr Mann nicht einverstanden, von dem sie getrennt lebte und der neben ihr das Sorgerecht für die Kinder ausübte. Die Mutter beantragte daher beim Amtsgericht, ihr die alleinige Entscheidungskompetenz zu übertragen. Dieses war der Ansicht, dass es sich um keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handle und die Mutter auch ohne gerichtlichen Beschluss alleine entscheiden könne.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main teilte diese Auffassung jedoch nicht. Sowohl das Impfen als auch insbesondere das unterbliebene Impfen könnten erhebliche Auswirkungen nicht nur auf die Gesundheit der Betroffenen haben. So dürften etwa Kinder, bei denen ein Verdacht auf Masern, Diphterie oder Keuchhusten bestehe, Schulen und Kindergärten nicht betreten. Komme es zu Erkrankungen in der Familie, müssten nicht geimpfte Kinder für einen Zeitraum von 14 Tagen nach dem Kontakt zu dem Erkrankten zu Hause bleiben. Außerdem wies das Gericht auf in den letzten Jahren endemisch aufgetretene Masernerkrankungen in Berlin und Marburg hin, bei denen es zu Schulverboten für nicht geimpfte Kinder und zur Schulschließung gekommen war.
Im konkreten Fall konnte das Gericht letztendlich davon absehen, die Entscheidungskompetenz auf einen der Elternteile zu übertragen. Diese hatten sich nämlich während des Gerichtsverfahrens darauf geeinigt, einen weiteren Kinderarzt zu konsultieren und dessen Empfehlungen einvernehmlich zu folgen.