Eine entsprechende Entscheidung hat der Bundesfinanzhof im Juni 2006 getroffen (Az.: III B 37/05). Dies gilt selbst dann, wenn durch die Mängel die Gesundheit der Hausbewohner gefährdet ist.
Im konkreten Fall waren einem Bauherren bei der Neuerrichtung des Daches seines Wohnhauses und bei der der Erneuerung des Abwasserkanals Kosten entstanden. Außerdem musste eine Terrasse abgedichtet werden, weil durch sie Wasser in eine darunter liegende Wohnung drang.
Der Versuch des Bauherren, beim Bauunternehmer, der die entsprechenden Baumaßnahmen zuvor offenbar mangelhaft ausgeführt hatte, Regress einzufordern, mißlang, da dieser zwischenzeitlich insolvent war. Daher versuchte der Bauherr, seine Aufwendungen von der Steuer abzusetzen.
Kosten, die als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Steuerklärung abgesetzt werden können, müssen jedoch laut dem Bundesfinanzhof „zwangsläufig“, also unvermeidlich, sein. Dies ist bei der Beseitigung von Baumängeln nicht der Fall. Ein Absetzen von der Steuer kam daher nicht in Frage.