Wer krankheitsbedingt unausweichlich dazu gezwungen ist, fest in ein Haus eingebaute technische Hilfen anzubringen, kann diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Ein Ehepaar hatte in seinem Haus einen behindertengerechten Fahrstuhl einbauen lassen, da aufgrund der technischen Vorschriften der Einbau eines Treppenlifts nicht möglich war. Das Finanzamt verweigerte zunächst die Berücksichtigung der Einbaukosten als außergewöhnliche Belastungen, da mit dem Fahrstuhl ein erheblicher Gegenwert für die Immobilie geschaffen wurde.
Die Ehefrau erhob dagegen Klage vor dem Finanzgericht Köln. Ihr wurde stattgegeben. Auch wenn der Einbau eines Fahrstuhls im Vergleich zu dem eines Treppenlifts deutlich teurer war, sind diese Mehraufwendungen als krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen steuerlich abziehbar. Die medizinische Notwendigkeit des Einbaus konnte durch ärztliche Atteste nachgewiesen werden. Dass gleichzeitig ein nicht unerheblicher Gegenwert für die Immobilie entsteht, rückt angesichts der medizinischen Notwendigkeit einer baulichen Maßnahme in den Hintergrund, so das Finanzgericht Köln (Az.: 14 K 2517/12).