Im entschiedenen Fall brachte der Ehemann den Hund des Paares vorübergehend außer Haus, als die Partnerin auszog. Er war nicht bereit, ihn ihr auch nur zeitweise zu überlassen. Die Frau konnte jedoch gerichtlich durchsetzen, dass er den Vierbeiner an sie herausgeben musste. Laut der Entscheidung gehöre er beiden Partnern, da sie sich gemeinsam zum Kauf entschieden und ihn beide betreut hätten. Der Mann habe das Tier jedoch bei der Trennung einseitig an sich genommen und der Frau den Kontakt mit ihm verweigert. Er habe sie nicht einmal von einer zwischenzeitlichen Schwangerschaft des Hundes informiert. Auch einen Kompromissvorschlag des Familiengerichts lehnte er ab, wonach das Tier abwechselnd bei beiden Ehegatten wohnen sollte. Dieses Verhalten sei nicht zu billigen. Es entspreche daher den "Grundsätzen der Billigkeit", den Hund der Frau zuzuweisen.
Eheleute trennen sich - mit wem geht der Hund?
Im entschiedenen Fall brachte der Ehemann den Hund des Paares vorübergehend außer Haus, als die Partnerin auszog. Er war nicht bereit, ihn ihr auch nur zeitweise zu überlassen. Die Frau konnte jedoch gerichtlich durchsetzen, dass er den Vierbeiner an sie herausgeben musste. Laut der Entscheidung gehöre er beiden Partnern, da sie sich gemeinsam zum Kauf entschieden und ihn beide betreut hätten. Der Mann habe das Tier jedoch bei der Trennung einseitig an sich genommen und der Frau den Kontakt mit ihm verweigert. Er habe sie nicht einmal von einer zwischenzeitlichen Schwangerschaft des Hundes informiert. Auch einen Kompromissvorschlag des Familiengerichts lehnte er ab, wonach das Tier abwechselnd bei beiden Ehegatten wohnen sollte. Dieses Verhalten sei nicht zu billigen. Es entspreche daher den "Grundsätzen der Billigkeit", den Hund der Frau zuzuweisen.