Mit seinem Urteil vom 17.01.2008 (Az.: Rs C-152-05) verwarf der EuGH das Argument, mit der Beschränkung der Eigenheimzulage auf inländische Wohnungen und Häuser solle die Wohnungsnachfrage in Deutschland befriedigt werden. Er hielt dem entgegen, dass dies auch geschehe, wenn sich der Steuerpflichtige für einen Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedsstaat entscheiden würde.
Haben Steuerpflichtige gegen einschlägige Ablehnungsbescheide inländischer Finanzämter Einspruch eingelegt, können die bisher ruhenden Verfahren nunmehr mit dem Ziel fortgeführt werden, sie im Sinne des EuGH-Urteils zu entscheiden.
Die Eigenheimzulage ist seit 31.12.2005 für Neufälle ausgelaufen. Erstmalige Anträge auf Eigenheimzulage können aber nach Angaben von Wüstenrot bis zu vier Jahre nach dem Ablauf des Jahres gestellt werden, in dem der Anspruch auf Eigenheimzulage entstanden ist. Der Anspruch entsteht mit dem Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Wer also im Laufe des Jahres 2005 sein Haus oder seine Wohnung bezogen hat, kann noch bis Ende 2009 Eigenheimzulage beantragen.
Um Ansprüche aus dem genannten Urteil gegenüber der Finanzverwaltung durchsetzen zu können, ist zu empfehlen, sich von Angehörigen der steuerberatenden Berufe helfen zu lassen.