Der Mieter einer Eigentumswohnung hatte bei Übernahme laut Übergabeprotokoll zwei Wohnungsschlüssel erhalten, konnte jedoch beim Auszug nur noch einen Schlüssel zurückgeben. Dies meldete der Vermieter dem Verwalter der Wohnanlage, der von ihm die Kosten für den anstehenden Austausch der Schließanlage anforderte. Daraufhin verklagte der Vermieter den ausgezogenen Mieter auf Schadensersatz.
Laut dem Bundesgerichtshof rechtfertigt der Verlust eines Wohnungsschlüssels den Austausch der Schließanlage, da zu befürchten ist, dass der verlorene Schlüssel durch Unbefugte genutzt wird. Für den Schaden hafte der betroffene Wohnungseigentümer, da er sich das Verschulden seiner Mieter zurechnen lassen müsse. Der Vermieter könne sich jedoch beim Mieter schadlos halten. Allerdings müsse dieser erst dann zahlen, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht wurde. Vorher liege noch kein einklagbarer Schaden vor. Da der Austausch im entschiedenen Fall noch nicht erfolgt war, wies das Gericht die Klage ab.