In dem betreffenden Fall hatte der Kläger zwei Vermietungsobjekte am selben Ort. An mehr als 300 Tagen im Jahr suchte er sie auf, um Pflegearbeiten wie streuen, fegen, gießen und pflanzen zu erledigen. Für die Anfahrten von seinem Wohnort aus entstanden ihm dabei beträchtliche Fahrtkosten, die er auch durch ein Fahrtenbuch nachweisen konnte. Dennoch entschied der Bundesfinanzhof, dass dafür lediglich die Entfernungspauschale des Einkommensteuergesetzes von 0,30 Euro je Kilometer anzusetzen sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass der Kläger am Ort der beiden Objekte angesichts einer derart großen Zahl an Fahrten eine regelmäßige Tätigkeit ausübe, um Einkünfte zu erzielen, die nicht einfach aus der Verwaltung eines Grundbesitzes bestehe.
Fahrtkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
In dem betreffenden Fall hatte der Kläger zwei Vermietungsobjekte am selben Ort. An mehr als 300 Tagen im Jahr suchte er sie auf, um Pflegearbeiten wie streuen, fegen, gießen und pflanzen zu erledigen. Für die Anfahrten von seinem Wohnort aus entstanden ihm dabei beträchtliche Fahrtkosten, die er auch durch ein Fahrtenbuch nachweisen konnte. Dennoch entschied der Bundesfinanzhof, dass dafür lediglich die Entfernungspauschale des Einkommensteuergesetzes von 0,30 Euro je Kilometer anzusetzen sei. Das Gericht begründete seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass der Kläger am Ort der beiden Objekte angesichts einer derart großen Zahl an Fahrten eine regelmäßige Tätigkeit ausübe, um Einkünfte zu erzielen, die nicht einfach aus der Verwaltung eines Grundbesitzes bestehe.