Ein Autofahrer hatte im Bereich einer Autobahn-Baustelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 37 km/h überschritten. Dafür kassierte er neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot von einem Monat. Er legte dagegen Einspruch beim Amtsgericht ein und wies ein Schreiben seines Arbeitgebers vor, wonach die Kündigung seines Arbeitsplatzes drohe, wenn es beim Fahrverbot bleibe. Als angestellter Physiotherapeut müsse er zu Hausbesuchen schwere Massagebänke und andere Hilfsmittel mitnehmen, was er nicht durch öffentliche Verkehrsmittel bewerkstelligen könne. Das Amtsgericht hob deshalb das Fahrverbot auf. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen beim Kammergericht erfolgreich Beschwerde ein.
Laut der Entscheidung handelte es sich um einen groben Verstoß, der mit einem Fahrverbot zu ahnden war. Die drohenden beruflichen Nachteile stellten keine unzumutbare Härte dar, die es rechtfertigten, ausnahmsweise vom Fahrverbot abzusehen. Das vorliegende Schreiben des Arbeitgebers belege nicht ausreichend, dass das Fahrverbot zwingend zur Kündigung des Arbeitsplatzes führe. Vielmehr sei es dem betroffenen Autofahrer zuzumuten, die Hausbesuche mithilfe eines Taxis oder eines bezahlten Fahrers durchzuführen. Außerdem könne er den Beginn des Fahrverbots und seinen Urlaub so planen, dass zumindest ein Teil des Fahrverbots in die arbeitsfreie Zeit falle.