Im konkreten Fall sprach das Finanzamt einem Immobilienerwerber im Jahr 2001 die Eigenheimzulage für 2000 und die Folgejahre zunächst zu. Der Antrag auf die Förderung war jedoch mit einem veralteten Formular erfolgt: Es wies bereits nicht mehr gültige Einkommensgrenzen von 240.000 DM für Alleinstehende und 480.000 DM für Verheiratete aus.
Bereits Ende 1999 war das Eigenheimzulagengesetz allerdings geändert worden. Zum Zeitpunkt, als der Antrag auf Förderung gestellt und genehmigt wurde, galten daher bereits niedrigere Einkommensgrenzen von 160.000 DM für Alleinstehende beziehungsweise 320.000 DM für Verheiratete für die summierten Einkünfte aus zwei Jahren. Der Immobilienerwerber überschritt diese Grenzen eindeutig.
Das Finanzamt hatte hiervon aufgrund des veralteten Formulars jedoch keine Kenntnis. Erst bei der Veranlagung des Mannes zur Einkommensteuer wurde der Fehler deutlich und der Eigenheimzulagenbescheid gründlich überprüft. Das Finanzamt forderte daraufhin die gezahlte Förderung zurück.
Nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts ist dies korrekt: Wenn dem Finanzamt erst mit einer später eingereichten Steuererklärung bekannt wird, dass schon bei der Gewährung der Förderung die Einkommensgrenzen nicht eingehalten wurden, kann der entsprechende Bescheid geändert und das Geld zurückgefordert werden.