In der Begründung wies das Gericht auf verschiedene Studien hin, wonach bei diesem Grenzwert von einem erhöhten Unfallrisiko auszugehen sei. Noch fünf bis sechs Stunden nach Rauchende seien bei Versuchspersonen Störungen der Feinmotorik festzustellen. Auch wenn im Blut nur noch eine geringe THC-Konzentration feststellbar sei, könnten noch deutliche Ausfallerscheinungen und ein "High-Gefühl" auftreten, die die Fahreignung einschränken. Zudem liege, so das Gericht, ein "charakterlich-sittlicher Mangel" vor, wenn man sich trotz erheblicher Beeinträchtigung durch Cannabis ans Steuer setze.
Das Urteil setzte sich auch mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München aus dem Jahr 2006 auseinander, wonach bei einer THC-Konzentration zwischen 1 und 2 ng/ml erst noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt werden müsse, um die Fahreignung prüfen zu können. Aufgrund der vorliegenden neueren Studien sei diese Entscheidung überholt, urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster. Ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml könne der Führerschein entzogen werden, ohne dass vorher ein Gutachten einzuholen ist, sofern feststehe, dass der Fahrer zumindest gelegentlich Cannabis einnimmt.