Im entschiedenen Fall hatte ein an Demenz leidender Mann seine beiden Söhne in einer Vorsorgevollmacht damit betraut, seine Vermögenssachen zu regeln. Trotzdem nahm er selbst noch Bankgeschäfte vor. Da sich der Verbleib eines erheblichen Guthabens, das er von seiner verstorbenen Ehefrau geerbt hatte, nicht mehr aufklären ließ, wandte sich die Tochter an das zuständige Amtsgericht. Dieses bestellte eine Berufsbetreuerin und ordnete an, dass der Mann nur noch mit ihrer Einwilligung über sein Vermögen verfügen könne. Dagegen legte ein Sohn Beschwerde ein und verwies auf die vorliegende Vorsorgevollmacht. Der Bundesgerichtshof bestätigte die gerichtliche Anordnung. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der bevollmächtigten Söhne. Außerdem sei zu befürchten, dass der Mann aufgrund der vorliegenden Demenz zu seinem Nachteil über das vorhandene Guthaben verfüge. Trotz der vorliegenden Vorsorgevollmacht könne daher vom Gericht ein Betreuer eingesetzt werden.
Gericht schützt Erkrankte vor nachteiligen Geldgeschäften
Im entschiedenen Fall hatte ein an Demenz leidender Mann seine beiden Söhne in einer Vorsorgevollmacht damit betraut, seine Vermögenssachen zu regeln. Trotzdem nahm er selbst noch Bankgeschäfte vor. Da sich der Verbleib eines erheblichen Guthabens, das er von seiner verstorbenen Ehefrau geerbt hatte, nicht mehr aufklären ließ, wandte sich die Tochter an das zuständige Amtsgericht. Dieses bestellte eine Berufsbetreuerin und ordnete an, dass der Mann nur noch mit ihrer Einwilligung über sein Vermögen verfügen könne. Dagegen legte ein Sohn Beschwerde ein und verwies auf die vorliegende Vorsorgevollmacht. Der Bundesgerichtshof bestätigte die gerichtliche Anordnung. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Redlichkeit der bevollmächtigten Söhne. Außerdem sei zu befürchten, dass der Mann aufgrund der vorliegenden Demenz zu seinem Nachteil über das vorhandene Guthaben verfüge. Trotz der vorliegenden Vorsorgevollmacht könne daher vom Gericht ein Betreuer eingesetzt werden.