Feste Bestimmungen zum Grillgenuss im eigenen Garten gibt es vom Gesetzgeber nicht. Jedoch ist das Gebot der Rücksichtnahme im nachbarschaftlichen Zusammenleben oberstes Prinzip. Fühlt sich ein Nachbar durch sehr häufiges Brutzeln gestört, kann er gegebenenfalls gerichtlich gegen den Griller vorgehen. Zudem kann die Polizei das Grillen untersagen und mit Bußgeldern drohen.
Deshalb ist es wichtig, dass Eigentümer ihre Nachbarn rechtzeitig über das Vorhaben informieren. Außerdem sollte der Grill so ausgerichtet sein, dass kein Qualm in die Wohnräume und insbesondere nicht in die Schlafräume des Nachbarn eindringt. Dazu sollte er so weit wie möglich vom Nachbarhaus entfernt platziert sein.
Während Grillsaison gelten gesetzliche Vorschriften zur Lärmbelästigung
Auch die Häufigkeit des Grillvergnügens ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings gibt es dazu gerichtliche Einzelentscheidungen, die besagen, dass nur einmal im Monat gegrillt werden darf. Allgemein gilt: Innerhalb der gesetzlichen Vorschriften müssen die Nachbarn die Grillpartys dulden. Während der Grillsaison gilt deshalb dieselbe Regel wie in der übrigen Zeit des Jahres: Ab 22 Uhr ist die Geräuschkulisse auf Zimmerlautstärke zu reduzieren und die Feier sollte gegebenenfalls nach drinnen verlegt werden.
Wer unter allen Umständen Ärger mit seinen Nachbarn vermeiden möchte, sollte auf einen Elektrogrill ausweichen. Dieser verursacht keinen Qualm und gibt damit wenig Anlass für Beschwerden. Allein über Fleischgeruch während des Grillens dürfen sich Nachbarn nicht beschweren.
Berücksichtigen Grillfreunde die Bedürfnisse ihres Umfelds, spricht also nichts gegen eine fröhliche Grillparty. Ein letzter Tipp: Wer seine Nachbarn zu der Feier einlädt, kann Beschwerden oft von vornherein eindämmen.