Bei den Eintragungen in der Verkehrssünderdatei in Flensburg - sie heißt seit dem vergangenen Jahr offiziell Fahreignungsregister - steht das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit weit vorn, fast 60 Prozent haben diesen Grund. Tempokontrollen in großem Stil wirken sich zwar kaum unmittelbar auf das Fahrverhalten aus, können aber als verkehrserziehende Maßnahme durchaus sinnvoll sein.
Zu einem Versicherungsthema wird das Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit, wenn es dadurch zu einem Unfall kommt und die Versicherung die entstandenen Schäden regulieren soll. Infrage kommt dabei sowohl die Kfz-Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden auf Seiten des Unfallgegners, als auch die Kaskoversicherung für Schäden auf Seiten der Verursachers.
Bei Vorsatz kein Versicherungsschutz
Bei der überwiegenden Mehrzahl der mittlerweile abgeschlossenen Kfz-Versicherungsverträge gilt, dass der Versicherer auch bei Unfällen infolge überhöhter Geschwindigkeit zahlt. Obwohl sich beispielsweise ein Autofahrer, der eine Ortschaft, in der die 50km/h-Begrenzung gilt, mit Tempo 120 durchrast, zumindest grob fahrlässig verhält. Auf die früher allgemein übliche Einschränkung, dass der Versicherte bei grober Fahrlässigkeit seinen Versicherungsschutz verliert oder zumindest gefährdet, wird in den allermeisten Versicherungsverträgen seitens des Versicherers heute verzichtet. Ausschlaggebend sind im Zweifelsfall die Allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Vertrags.
Wenn ein Unfallverursacher allerdings mit weit überhöhtem Tempo rücksichtslos durch eine Ortschaft rast, muss er damit rechnen, dass es zu einem Unfall kommen kann. Ist ihm diese Unfallgefahr jedoch egal, nimmt er sie somit billigend in Kauf, ist die Stufe des grob fahrlässigen Handelns überschritten, dann ist das Handeln vorsätzlich. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz. Wer sich etwa mit einem anderen Autofahrer ein Wettrennen liefert, hat bei einem Unfall vorsätzlich gehandelt. Auch in einem solchen Fall wird die Versicherung für Schäden eines Unfallopfers zunächst aufkommen, den Unfallverursacher jedoch anschließend in Regress nehmen. Mit einer Leistung aus der Kaskoversicherung wird der Fahrer, der zugleich Versicherungsnehmer ist, nicht rechnen können.