Im entschiedenen Fall beantragte eine arbeitslose Eigentümerin eines Zweifamilienhauses Hartz IV. Das Jobcenter lehnte ihren Antrag ab, da ihr Haus eine Wohnfläche von 129 qm habe und damit die angemessene Wohnfläche für Alleinstehende von höchstens 90 qm überschritten sei. Die Frau machte geltend, dass sie nur in der 59 qm großen Dachgeschosswohnung lebe, während ihre Tochter mit Familie im Erdgeschoss wohne. Damit kam sie beim Sozialgericht Düsseldorf und dem Landessozialgericht nicht durch, da sie sich die Wohnfläche des gesamten Hauses zurechnen lassen müsse, auch wenn sie nur einen Teil bewohne.
Das Bundessozialgericht hob diese Urteile jedoch auf. Hiernach stellt es unter Umständen eine besondere Härte dar, wenn die Frau gezwungen wäre, das als Mehrgenerationenhaus geführte Familienheim zu veräußern. Dabei komme es auch darauf an, ob die im Haus wohnenden Angehörigen einen angemessenen Beitrag zum Wohnen erbringen, der ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entspreche. Im konkreten Fall hatten die Tochter und ihr Mann ein Darlehen aufgenommen, mit dem sie unter anderem Modernisierungsarbeiten am Haus finanzierten. Dies sei auch als Beitrag zu den Wohnkosten zu berücksichtigen, entschied das Bundessozialgericht. Es verwies deshalb die Angelegenheit an das Landessozialgericht zurück, das noch für die Härtefall-Prüfung relevante Fakten recherchieren muss.