Das Gericht erklärte einen mehrheitlichen Beschluss einer Eigentümergemeinschaft für ungültig, der die Verwalterin ermächtigte, bei Liquiditätsengpässen bis zu 10.000 Euro aus der Rücklage zu entnehmen. Dieser Beschluss sei zu unbestimmt und entspreche damit nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, begründete es die Entscheidung. Er gebe nämlich der Verwalterin freie Hand, auch dann auf die Rücklage zuzugreifen, wenn diese voraussichtlich in voller Höhe für absehbare Reparaturmaßnahmen benötigt werde. Zwar könne eine Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss eine aufgebaute Rücklage teilweise auflösen und damit anderen Zwecken zuführen. Dabei müsse jedoch sichergestellt sein, dass eine angemessene Rücklage aufrecht erhalten bleibe. Diese hänge vom Zustand und Alter der Wohnanlage sowie von den absehbaren Reparaturmaßnahmen ab. Der getroffene Beschluss hätte damit auch festlegen müssen, welche Rücklage mindestens notwendig sei und nicht mehr angegriffen werden dürfe.
Instandsetzungsrücklage nur bedingt für andere Zwecke verwendbar
Das Gericht erklärte einen mehrheitlichen Beschluss einer Eigentümergemeinschaft für ungültig, der die Verwalterin ermächtigte, bei Liquiditätsengpässen bis zu 10.000 Euro aus der Rücklage zu entnehmen. Dieser Beschluss sei zu unbestimmt und entspreche damit nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, begründete es die Entscheidung. Er gebe nämlich der Verwalterin freie Hand, auch dann auf die Rücklage zuzugreifen, wenn diese voraussichtlich in voller Höhe für absehbare Reparaturmaßnahmen benötigt werde. Zwar könne eine Gemeinschaft durch Mehrheitsbeschluss eine aufgebaute Rücklage teilweise auflösen und damit anderen Zwecken zuführen. Dabei müsse jedoch sichergestellt sein, dass eine angemessene Rücklage aufrecht erhalten bleibe. Diese hänge vom Zustand und Alter der Wohnanlage sowie von den absehbaren Reparaturmaßnahmen ab. Der getroffene Beschluss hätte damit auch festlegen müssen, welche Rücklage mindestens notwendig sei und nicht mehr angegriffen werden dürfe.