Im entschiedenen Fall hatte der Händler beim Verkauf eines Neuwagens bestätigt, dass man sich auf die Prospektangaben des Herstellers verlassen könne. Hieraus ergab sich unter anderem ein außerstädtischer Kraftstoffverbrauch von 4,9 Litern/100 kam. Tatsächlich verbrauchte das Auto rund 6,5 Liter. Daraufhin trat die Käuferin vom Kaufvertrag zurück und verklagte den Händler, den Kaufpreis zurückzuzahlen und ihren Schaden zu ersetzen.
Nachdem sie damit vor dem Landgericht Potsdam noch durchgekommen war, wies das OLG Brandenburg in zweiter Instanz die Klage ab. Laut dem Urteil habe der Händler lediglich bestätigt, dass der Hersteller den Kraftstoffverbrauch korrekt nach dem festgelegten Messverfahren ermittelt hatte. Hierbei handelte es sich jedoch um "Laborwerte". Der tatsächliche Kraftstoffverbrauch hänge von einer Vielzahl von Faktoren ab, wie zum Beispiel vom individuellen Fahrstil, die bei dem standardisierten Messverfahren nicht berücksichtigt werden könnten. Die Käuferin musste daher damit rechnen, dass sie erheblich mehr Kraftstoff verbrauchen wird, als sich aus den Herstellerangaben ergab. Diese seien damit nicht wertlos, da das standardisierte Messverfahren den Vergleich verschiedener Fahrzeugmodelle auf einer objektivierten Basis ermögliche.