Im entschiedenen Fall hatte sich der Vermieter auf diese Zusatzvereinbarung im Mietvertrag berufen und auf die Kaution zurückgegriffen, als die Mieterin eine Mietpreisminderung geltend machte. Die Kläger verlangten, dass der Vermieter den Betrag dem Kautionskonto wieder zuführt.
Das Gericht gab den Klägern recht. Bei Einführung der Mietkaution wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass der Mieter die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses − auch bei Insolvenz des Vermieters − ungeschmälert zurückerhält. Voraussetzung dafür ist natürlich, dass der Vermieter keine Forderungen gegen den Mieter geltend machen kann. Zusatzvereinbarungen der genannten Art seien daher unwirksam.