Demnach ist die verbreitete Praxis verschiedener Städte und Gemeinden im Bundesgebiet, für überwiegend leerstehende oder nur gelegentlich genutzte Zweitwohnungen eine solche Zweitwohnungssteuer zu erheben, nicht statthaft. In den beiden Revisionsverfahren konnten die Kläger nachweisen, dass ihre Zweitwohnungen seit Jahren leerstanden. Sie dienten lediglich der Kapitalanlage. Es bestand nie eine Vermietungsabsicht. Diese Absicht konnte durch objektive Umstände nachgewiesen werden. In den betroffenen Wohnungen war nämlich unter anderem kein Strom und kein Wasser verbraucht worden.
Keine Zweitwohnungssteuer bei bloßer Kapitalanlage
Demnach ist die verbreitete Praxis verschiedener Städte und Gemeinden im Bundesgebiet, für überwiegend leerstehende oder nur gelegentlich genutzte Zweitwohnungen eine solche Zweitwohnungssteuer zu erheben, nicht statthaft. In den beiden Revisionsverfahren konnten die Kläger nachweisen, dass ihre Zweitwohnungen seit Jahren leerstanden. Sie dienten lediglich der Kapitalanlage. Es bestand nie eine Vermietungsabsicht. Diese Absicht konnte durch objektive Umstände nachgewiesen werden. In den betroffenen Wohnungen war nämlich unter anderem kein Strom und kein Wasser verbraucht worden.