Die Bewohner haben das Recht, für alle mit dem Wohnen „typischer Weise verbundenen Umstände“ die Gemeinschaftsflächen mitzunutzen, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen, so das Gericht. Dies gilt auch für die Besucher und Lieferanten des Mieters. So können zum Beispiel Pakete oder Waren, die während der Abwesenheit des Mieters angeliefert werden, im Hausflur vorübergehend abgelegt werden
Kinderwagen darf im Hausflur stehen
Die Bewohner haben das Recht, für alle mit dem Wohnen „typischer Weise verbundenen Umstände“ die Gemeinschaftsflächen mitzunutzen, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen, so das Gericht. Dies gilt auch für die Besucher und Lieferanten des Mieters. So können zum Beispiel Pakete oder Waren, die während der Abwesenheit des Mieters angeliefert werden, im Hausflur vorübergehend abgelegt werden