Im Prinzip handelt es sich bei diesen Aufwendungen um außergewöhnliche Belastungen, die im betreffenden Jahr in voller Höhe geltend gemacht werden können. Eine Verteilung auf mehrere Jahre, etwa entsprechend der Nutzungsdauer, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nicht möglich. Im entschiedenen Fall war das Gericht jedoch der Ansicht, dem Kläger, der aufgrund eines Unfalls querschnittsgelähmt ist, ein Wahlrecht einräumen zu können. Dem vollen Abzug der Aufwendungen stand nämlich ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte gegenüber.
Die Zulässigkeit dieser Entscheidung aus Billigkeitsgründen ist im übrigen noch in einer anderen Rechtssache anhängig, mit der sich der Bundesfinanzhof befassen wird (BFH-AZ VI R 36/15).