Der Eigentümer eines Reihenhauses hatte im entschiedenen Fall reklamiert, dass die Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Hauses nicht fachgerecht montiert wurde. Durch zu lange Schrauben seien auch Teile des Daches beschädigt worden. Das war ihm allerdings erst mehr als zwei Jahre nach der Montage aufgefallen. Obwohl ein Sachverständiger die Mängel bestätigte, wies das Gericht den geltend gemachten Entschädigungsanspruch teilweise ab. Die mit dem Kauf der Anlage verbundenen Gewährleistungsansprüche verjährten nämlich bereits nach zwei Jahren. Laut dem Urteil handelt es sich bei der installierten Photovoltaikanlage weder um ein Bauwerk, noch um ein fest eingebautes Bauelement, bei dem eine fünfjährige Verjährungsfrist gelten würde. Diese Voraussetzung läge nur vor, wenn die Anlage für den Bestand und die Benutzbarkeit des Reihenhauses von wesentlicher Bedeutung wäre. Das sei jedoch nicht der Fall.
Dennoch gab das Gericht der Klage teilweise statt und verurteilte den Lieferanten der Anlage, die Kosten für die Dachsanierung zu ersetzen. Der klagende Eigentümer könne nämlich dafür Ausgleich verlangen, dass sein Eigentum beschädigt wurde. Dieser Anspruch verjähre erst drei Jahre, nachdem er vom Schaden erfahren habe.