Der Kläger hatte von dem verklagten Autohändler einen Gebrauchtwagen mit einjähriger Garantie gekauft. Bereits drei Monate nach dem Kauf trat ein Motorschaden auf. Ein vom Käufer eingeschalteter Anwalt forderte den Autohändler schriftlich auf, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, dass er das Fahrzeug reparieren werde. Der Käufer brachte jedoch das Fahrzeug in dieser Zeit nicht beim Händler vorbei. Dieser bestritt in seiner Antwort an den Anwalt, dass das Fahrzeug beim Verkauf mangelbehaftet gewesen sei. Darauf trat der Käufer in einem weiteren Anwaltsschreiben vom Kauf zurück und klagte den gezahlten Kaufpreis ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab, nachdem das Kammergericht Berlin noch zugunsten des Käufers entschieden hatte. Laut Urteilsbegründung trat der Käufer vorschnell vom Kauf zurück. Er hätte nämlich zuvor dem Autohändler eine angemessene Zeit einräumen müssen, das Fahrzeug mit dem eingetretenen Motorschaden zu prüfen. Zwar sei zugunsten des Käufers zu vermuten, dass ein innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf aufgetretener Mangel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs bestand. Der Verkäufer müsse jedoch die Chance haben, den Gegenbeweis anzutreten. Solange dies nicht der Fall war, bestand für ihn kein Anlass, auf das Anwaltsschreiben mit einem Zugeständnis zu reagieren und sich bereit zu erklären, das Fahrzeug zu reparieren.