Für die Umlage ist es nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 80/06) jedoch erforderlich, dass der Mietvertrag dem Vermieter ausdrücklich das Recht einräumt, auch neu entstehende Betriebskosten auf die Mieter umzulegen. Außerdem muss sich aus dem Mietvertrag klar ergeben, welche Kosten die Mieter tragen sollen.
Der Vermieter kann nur diejenigen Kosten auf die Mieter übertragen, die in der Betriebskostenverordnung auch aufgeführt sind: Umlagefähig sind damit unter anderem Gebäudeversicherungen gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- und sonstige Elementarschäden, Glasversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.