Zusätzliche Kosten entstehen durch einen solchen Entwurf in der Regel nicht. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Az. NotSt (Brfg) 9/14. Laut der Entscheidung dient ein Entwurf in aller Regel dazu, sich auf die Beurkundung vorzubereiten. Es handle sich dabei um keine selbständige Tätigkeit des Notars, die zusätzliche Gebühren auslöse.
Anders sei die Sachlage, wenn ein Entwurf unabhängig von einer Beurkundung gewünscht werde, also noch offen ist, ob es zu einem Vertragsabschluss kommt. In einem solchen Fall müsse der Auftraggeber des Notars damit rechnen, dass für den Entwurf eine Gebühr anfällt, falls es anschließend nicht zur Beurkundung kommt.