Ein Mann, der bereits ein notarielles Testament errichtet hatte, wollte dieses durch ein selbstgeschriebenes Testament ersetzen. Sein Wohnhaus wollte er demjenigen zuwenden, der sich bis zu seinem Tod um ihn "kümmert". Nach dem Tod des kinderlosen Mannes waren die langjährige Lebensgefährtin sowie ein Neffe der Ansicht, dass sie sich am meisten um den Verstorbenen gekümmert hätten, und beanspruchten das Haus für sich. Das Nachlassgericht befragte die Angehörigen und stellte einen Erbschein aus, wonach die beiden je zur Hälfte Erben waren.
Das Oberlandesgericht München hob jedoch den Erbschein wieder auf. Das Testament sei unklar und damit unwirksam, entschied das Gericht. Es lasse offen, an welche Art von "Kümmern" der Verstorbene gedacht habe. Gemeint sein könnte zum Beispiel körperliche Pflege, Hilfe bei Hausarbeiten oder finanziellen Angelegenheiten, seelische Stütze oder einfach nur geschenkte Aufmerksamkeit. In einem Testament müsse aber der Begünstigte so genau bestimmt werden, dass er ohne das Ermessen eines Dritten identifiziert werden kann. Damit blieb das früher errichtete notarielle Testament wirksam. Hiernach erbten vier Neffen und Nichten das Vermögen, während die Lebensgefährtin nur mit einem kleinen Geldbetrag bedacht war.