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Notarielles Testament vermeidet Unklarheiten

(lifePR) (Stuttgart, )
Ein Testament kann man entweder von Hand schreiben oder von einem Notar beurkunden lassen. Der Gang zum Notar empfiehlt sich vor allem, wenn Grundbesitz vorhanden ist oder das Vermögen auf mehrere Personen übergehen soll. Unklarheiten hinsichtlich der vom Erblasser gewollten Aufteilung der Erbmasse und daraus resultierende Streitigkeiten könnten so vermieden werden. Darauf weist die Wüstenrot Bausparkasse AG, eine Tochtergesellschaft des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische (W&W), hin.

Mit einem notariellen Testament kann zudem der Grundbesitz ohne Weiteres auf die Erben umgeschrieben werden. Es ist also nach dem Tod kein Erbschein des Nachlassgerichts mehr notwendig, der etwa so viel wie ein notarielles Testament kostet. Soll beispielsweise ein Nettovermögen von 250.000 Euro vererbt werden, kostet ein einfaches notarielles Testament letztendlich rund 650 Euro.

Wie schnell Unklarheiten bei einem selbst geschriebenen Testament entstehen können, zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht München entschieden hat (31 Wx 120/06). Eine ledige und kinderlose Frau hatte in ihrem eigenhändig verfassten letzten Willen verfügt, dass ihre Geschwister zu gleichen Teilen die Ersparnisse und eine Nichte ihr Haus erhalten sollen. Die Frau hatte dabei übersehen, dass in einem Testament klar geregelt sein sollte, wer "Erbe" ist. Nur auf die Erben geht nämlich zunächst einmal das gesamte Vermögen über. Daneben kann man in einem Testament auch einzelne Vermögensgegenstände als "Vermächtnis" zuwenden, die von den Erben an die Begünstigten zu übertragen sind. Außerdem vergaß die Frau zu regeln, wer "Ersatzerbe" sein sollte, falls ein Begünstigter bei ihrem Tod nicht mehr leben sollte. Da bei ihrem Tod bereits zwei Geschwister verstorben waren und das Testament Auslegungsprobleme bereitete, stritten die Beteiligten darüber, wer im Erbschein als die "Erben" auszuweisen waren. Das Oberlandesgericht München entschied schließlich in letzter Instanz, dass die Nichte mit den Geschwistern zu gleichen Teilen erbt und an die Stelle der bereits verstorbenen Geschwister deren Kinder nachrücken.
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