Im entschiedenen Fall war die Mehrheit der Wohnungseigentümer nicht bereit, die notwendige Sonderumlage aufzubringen, um Feuchtigkeitsschäden am Fundament und Keller des Gebäudes zu beseitigen. Der Eigentümer einer wegen der Schäden nicht nutzbaren Wohnung im Kellergeschoss konnte jedoch die Sanierung des gemeinschaftlichen Eigentums gerichtlich durchsetzen. Laut dem Urteil sei sie zwingend notwendig, um die Wohnung im Kellergeschoss wieder bewohnbar zu machen. Es müssten sich alle Eigentümer an der erforderlichen Sonderumlage beteiligen, auch wenn die Sanierung in erster Linie dem Eigentümer der Kellerwohnung zugutekomme.
Einen gewissen Gestaltungsspielraum habe eine Eigentümergemeinschaft nur bei nicht zwingend notwendigen Maßnahmen. Bei diesen komme es darauf an, ob Kosten und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen und die Wohnungseigentümer in der Lage sind, die anfallende Sonderumlage aufzubringen.