Im Streitfall war für das Gericht kein Risiko ersichtlich, das durch die Vermietung bedingt war. Dass die Risiko-Lebensversicherung Darlehen absicherte, die der Kläger zur Finanzierung des Kaufs eines Mietwohngrundstücks einsetzte, sei unerheblich. Stattdessen seien die Aufwendungen den Kosten der privaten Lebenssphäre zuzuordnen und somit steuerlich unbeachtlich. Der Kläger habe die Beiträge für die Versicherung auch für die Erhaltung und Bildung seines Vermögens geleistet. Dies sei eine private Mitveranlassung für den Abschluss der Lebensversicherung, deren Anteil an den Kosten der Versicherung nicht berechnet oder auch nur geschätzt werden könne. Das Gericht hat die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen (Az. IX R 35/14).
Risikolebensversicherungs-Beiträge keine Werbungskosten
Im Streitfall war für das Gericht kein Risiko ersichtlich, das durch die Vermietung bedingt war. Dass die Risiko-Lebensversicherung Darlehen absicherte, die der Kläger zur Finanzierung des Kaufs eines Mietwohngrundstücks einsetzte, sei unerheblich. Stattdessen seien die Aufwendungen den Kosten der privaten Lebenssphäre zuzuordnen und somit steuerlich unbeachtlich. Der Kläger habe die Beiträge für die Versicherung auch für die Erhaltung und Bildung seines Vermögens geleistet. Dies sei eine private Mitveranlassung für den Abschluss der Lebensversicherung, deren Anteil an den Kosten der Versicherung nicht berechnet oder auch nur geschätzt werden könne. Das Gericht hat die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen (Az. IX R 35/14).