Musizieren in der eigenen Wohnung fällt unter das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Das bedeutet, Musik machen kann nicht grundsätzlich verboten werden, beispielsweise durch den Vermieter. Dennoch muss der Musiker auch das Persönlichkeitsrecht seiner Mitmenschen berücksichtigen und darf sie mit seinen Klängen nicht belästigen. Aus zahlreichen Urteilen zu diesem Sachverhalt lassen sich ein paar Regeln ableiten.
Mietvertrag und Hausordnung bestimmen Auflagen
Grundsätzlich darf den ganzen Tag zuhause musiziert werden. Innerhalb der gesetzlichen Ruhezeiten, nachts von 22 bis 6 Uhr und in der Mittagszeit von 13 bis 15 Uhr, muss allerdings die Beschränkung des Lärmpegels auf Zimmerlautstärke gewahrt werden. Darüber hinaus gelten oft gesonderte Regelungen des Mietvertrags oder der Hausordnung. Hierbei spielen der Schallschutz des Gebäudes sowie die Lautstärke des Musikinstruments eine Rolle. So entwickelt ein Schlagzeug einen völlig anderen Lärmpegel als eine Blockflöte. Diese Bestimmungen können das Musizieren jedoch nicht komplett untersagen.
Berufsmusiker, die meist mehr als die in der Hausordnung festgelegten zwei bis drei Stunden pro Tag spielen wollen, sollten schon vor dem Einzug feste Übungszeiten aushandeln. Diese können sich über die Dauer eines gesamten Arbeitstages erstrecken. Je nach Art und Lautstärke des Instruments gelten sie in beschränkter Form auch für das Wochenende. Das Spiel eines ganzen Ensembles ist dagegen bei Einspruch durch die Nachbarn unzulässig.
Für Musiklehrer, die in ihrem Zuhause Schüler unterrichten, besagt ein Urteil vom April 2013 (BGH, Az.: VIII ZR 213/12), dass der Vermieter den gewerblichen Musikunterricht in der Wohnung verbieten darf. Demnach sollten sich auch Musiklehrer, die in ihrer Wohnung Instrumentalunterricht erteilen wollen, vorab um eine entsprechende Regelung im Mietvertrag kümmern.
Zimmerlautstärke als Maßstab
Für Musik aus dem Lautsprecher gilt: Die Beschallung in Zimmerlautstärke ist den ganzen Tag erlaubt. Bei einer höheren Lautstärke über längere Zeit ist der Musikliebhaber auf die Duldung durch seine Nachbarn angewiesen. Innerhalb der Ruhezeiten darf die Zimmerlautstärke nicht überschritten werden.
Das Hamburger Landesgericht definierte den Begriff Zimmerlautstärke im Jahr 1995 folgendermaßen: "Zimmerlautstärke ist eine Lautstärke, die in den Nachbarwohnungen nur noch so zu hören ist, wie die für dieses Haus typischen Wohngeräusche des täglichen Lebens." Das bedeutet also, die Musik kann auch außerhalb der Wohnung hörbar sein, darf sich allerdings nicht von den anderen Geräuschen in der Umgebung abheben. Damit wird auch klar, dass keine allgemeingültige Höchstgrenze in Dezibel festgelegt werden kann, sondern die Definition der Zimmerlautstärke immer für den Einzelfall getroffen werden muss.
Die fristlose Kündigung des Mietvertrags wegen Störung des Hausfriedens durch laute Musik, ob selbst gespielt oder vom Band, bedarf in jeden Fall grundsätzlich der vorherigen Abmahnung.
Mietminderung bei dauerhafter Ruhestörung
Wenn sich Mieter nach 22 Uhr von der lauten Musik ihrer Nachbarn belästigt fühlen, können sie das Ordnungsamt oder die Polizei einschalten. Gleichzeitig sollten sie bei wiederkehrender Lärmbelästigung ein Lärmprotokoll führen, am besten mit Zeugen, und den Vermieter schriftlich davon in Kenntnis setzen. Dabei kann auch eine Mietminderung angekündigt werden, sollte der Vermieter sich nicht um die Lösung des Problems bemühen. Die Höhe der Mietminderung hängt dabei von der Stärke der Störung ab.
Gegenseitige Rücksichtnahme und Toleranz machen solche Mittel jedoch unnötig und sorgen für Frieden in der Nachbarschaft - auch über die besinnlichste Zeit des Jahres hinaus.